
Die Spezialdemokraten wehren sich ja bekanntlich (noch?) gegen den sog. Bundes-Trojaner, weil dies ein eklatanter Einschnitt in die Privatsphäre darstellt.
Lutz Diwell, Justiz-Staatssekretär, macht Unterschiede zwischen laufender (Online‑) Kommunikation und geronnener Kommunikation.
„Laufende Kommunikation“ ist laut Diwell z.B. ein Gespräch mittels Internet-Telefonie.
„Geronnene Kommunikation“ bezeichnet Diwell als das, was auf der Festplatte abgelegt wurde, z.B. E-Mails.
Diwell meint, „laufende Kommunikation“ solle von den Strafverfolgungsbehöderen gescannt, also belauscht, werden dürfen.
Genau heißt dies also, dass eine E-Mail beim Verschicken von den gescannt werden darf, weil die E-Mail ja „läuft“.
Ist die E-Mail nun aber verschickt, darf sie nicht mehr gescannt werden, weil sie ja nicht mehr „läuft“ – genauer gesagt die Kommunikation.
Wenn man nun weiter denkt …
Wenn nun ein Strafverfolger verpasst hat, eine von einem PC verschickte E-Mail zu lesen, hat er erstmal keine Möglichkeit mehr, an diese heranzukommen.
Erstmal nicht mehr!
Aber!
Wenn der Empfänger der nicht mitgelesenen E-Mail diese nun weiterverschickt, z.B. um jemanden von einem Vorhaben zu unterrichten, darf der Strafverfolger diese wieder lesen, aber nur solange, wie sie verschickt wird.
Ganz einfach also!
Übertragen in die „reale Welt“ kann man sagen, dass ein Strafverfolger zwar ein Geständnis eines Verbrechers mitlesen darf, wenn dieser dies verfasst, aber nicht mehr, wenn der Verbrecher das Geständnis fertig gestellt hat, weil die Tinte ja dann geronnen, also getrocknet, ist.
![]() |
Schreib Deine Meinung! |

























